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Handelsordnung: Landesregierung genehmigt Durchführungsverordnung

Mehr Klarheit und Einheitlichkeit – darauf zielt die neue Handelsordnung von 2019 ab, die nun dank Durchführungsverordnung umfassend umgesetzt werden kann.

Die neue Handelsordnung war Ende 2019 als Landesgesetz Nr. 12 in Kraft getreten. Heute (17. Mai) hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer mit coronabedingter Verspätung die Durchführungsverordnung dazu genehmigt. Sie ermöglicht nun eine vollständige und umfassende Umsetzung der neuen Handelsordnung. 

Die knapp 60 Artikel der heute genehmigten Durchführungsverordnung regeln unter anderem die Handelsgenehmigungen, die zeitweilige Einzelhandelstätigkeit, den Verzehr vor Ort von Lebensmitteln in Nahversorgungsgebieten und den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften. Mehrere Artikel betreffen den Handel auf öffentlichem Grund: Es sind dies beispielsweise Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen, die Richtlinien für die Zuweisung der Standplätze auf Märkten sowie Bestimmungen, die den Wanderhandel oder den Verkauf und Verzehr von Lebensmitteln auf öffentlichem Grund betreffen. Weitere Bereiche, die geregelt werden, sind jene der verpflichtenden Information der Kunden und der Räumungsverkäufe. Die Durchführungsverordnung beinhaltet zudem Bestimmungen bezüglich der Straßen- und der Betriebstankstellen. 

Vereinfachungen und Liberalisierung 

"Wie schon die neue Handelsordnung zielt auch diese Durchführungsverordnung darauf ab, Bürokratie abzubauen", betont Landesrat Philipp Achammer, "das gilt sowohl für Gemeinden als auch für Bürgerinnen und Bürger. Zwei Beispiele sind die außerordentlichen Verkäufe und die jährliche Meldung der Liste der Lebensmittel-Automaten, die nur mehr an eine einzige Gemeinde erfolgen muss." Auch die angestrebte Vereinfachung und Liberalisierung nehme immer mehr Form an: Beispielsweise bei der Regelung von Ausverkäufen, dem Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften oder der Nachfolgeregelung für Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund. 

Handel auf öffentlichem Grund klar geregelt

Das dritte Prinzip der Klarheit werde besonders in den allgemeinen Leitlinien für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund sichtbar, erklärt Landesrat Achammer: "Die neuen Richtlinien für die Zuweisung von Standplätzen auf Märkten oder das genaue Zeitlimit für Wanderhändler von einer Stunde für den Aufenthalt auf ein und derselben Stelle gelten landesweit einheitlich." Der Landesrat verweist schließlich auch darauf, dass für die Eröffnung besonders großer Handelsbetriebe, die sich auf Umwelt auswirken, das Genehmigungsverfahren anstelle der derzeitigen zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) wieder eingeführt wird. 

Der neuen Durchführungsverordnung, die im Einvernehmen mit dem Handels- und Dienstleistungsverband (hds) und dem Südtiroler Ableger der gesamtstaatlichen Confesercenti ausgearbeitet worden ist, hat auch die Zustimmung des Rates der Gemeinden.


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